AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die AGBs Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung werden dir zusammen mit dem Vertrag zugesendet

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen von „Aktivcamper“ vertreten durch Fabian Dreher, Paradiesweg 14, 73733 Esslingen am Neckar.

Aktivcamper (nachstehend „Aktivcamper“, „wir“, „uns“ „unser“ oder „Vermieter“) vermietet Ihnen (nachstehend „Ihnen“, „Ihr“, „Ihm“ oder „Mieter“) das Fahrzeug (ggf. einschließlich eines Ersatzfahrzeuges) auf der Grundlage dieses Mietvertrages, der diese Informationen und Bedingungen einschließt. Durch die Anmietung erkennen Sie die Bedingungen des Mietvertrages an und versichern, dass Sie diese genau beachten werden. Wir gestatten Ihnen, das Fahrzeug ausschließlich zu den Bedingungen dieses Mietvertrages zu nutzen.

1. Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages:

1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Mieter frägt ein Mietfahrzeug mündlich oder schriftlich bei Aktivcamper an. Aktivcamper erstellt ein verbindliches Angebot und sendet dieses Angebot dem Mieter. Der Mieter bestellt das Mietfahrzeug indem er Aktivcamper alle vertragsrelevanten Daten sendet, die Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen akzeptiert und eine Reservierungsgebühr entrichtet. Aktivcamper bestätigt die Bestellung indem wir das angebotene Mietfahrzeug für den angebotenen Zeitraum reservieren und dem Mieter einen vollständigen Mietvertrag zusenden. Der Mieter nimmt den Mietvertrag an indem er den gesamten Mietbetrag oder einen vereinbarten Teil des Mietbetrags an Aktivcamper bezahlt. Eine Unterschrift vom Vermieter oder Mieter vor Übergabe des Fahrzeugs ist für ein Zustandekommen des Mietvertrags nicht notwendig.

1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

1.3. Nach der Bestätigung der Bestellung durch Aktivcamper muss der vereinbarte Mietpreis bzw. die vereinbarte Anzahlung innerhalb von 10 Werktagen beim Vermieter gebührenfrei für den Empfänger eingegangen sein. Spätestens 30 Tage vor Mietbeginn muss der vollständige Mietpreis beim Vermieter gebührenfrei für den Empfänger eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 7 Tage bis zum Anmietdatum) ist der vollständige Mietpreis bei Fahrzeugübergabe in bar zu bezahlen.

1.4. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen sind der vereinbarte Miettermin sowie die vereinbarte Mietdauer für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

1.5. Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund insbesondere dann zu kündigen, wenn der Mieter das Fahrzeug einer vertragswidrigen Nutzung zuführt, das Fahrzeug unberechtigten Personen überlässt, das Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt oder wenn der Mieter seine sonstigen aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Pflichten trotz Abmahnung durch den Vermieter weiterhin verletzt.

1.6. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus dem Basismietpreis und einer bei jeder Anmietung anfallenden Service-Pauschale. Die Höhe des Basismietpreises sowie der Service-Pauschale sind den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preislisten zu entnehmen. Der Basismietpreis beinhaltet neben der Einräumung des Gebrauchs des angemieteten Fahrzeugs: Teilkaskoschutz und Vollkaskoschutz mit einer im Mietvertrag genannten Selbstbeteiligung, Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten, Schutzbriefleistungen sowie ggf. während der Mietzeit anfallende Wartungsreparaturen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind. Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters

1.7. Die Mietpreise gelten stets ab Übergabestation bis zur Rücknahme durch einen Vertreter von Aktivcamper an der Übergabestation. Einwegmieten sind nicht möglich

1.8. Die vom Mieter bezahlte Reservierungsgebühr verpflichtet den Vermieter das Angebot für maximal 10 Tage aufrecht zu erhalten. Kommt innerhalb dieser 10 Tages Frist kein Mietvertrag zustande ist das Angebot für den Vermieter nicht mehr bindend. Die Reservierungsgebühr wird nicht erstattet.

1.9. Verlangt der Mieter die Stornierung des Vertrages, werden folgende Stornogebühren zur Zahlung an den Vermieter fällig:

1.9.1. Stornierung bis zum 30. Tag vor Mietbeginn 50% des vollständigen Mietpreises,

1.9.2. vom 29. bis zum Abreisetag oder bei Nichtabnahme 100% des vollständigen Mietpreises

1.9.3. Eine anfallende Stornogebühr wird immer von der ersten bestätigten Buchung ausgehend berechnet.

2. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs

2.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra, Norwegen und der Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.

2.2. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder einer anderen Person gefahren werden, die zuvor vom Vermieter dazu berechtigt und im Mietvertrag als Fahrer vermerkt wurde.

2.3. Das Mindestalter des Mieters und des Fahrers muss 21 Jahre betragen. Der in Deutschland anerkannte, gültige und erforderliche Führerschein muss seit mindestens einem Jahr im Besitz des Mieters und aller im Mietvertrag vermerkten Fahrer sein. Der Mieter und alle im Mietvertrag vermerkten Fahrer zeigen bei der Übernahme des Fahrzeugs die für das Fahren des Mietfahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis, so wie sie zusichern bei Übergabe des Fahrzeugs weder mit einem Fahrverbot belegt zu sein noch dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegt. Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Fahrzeug als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen.

2.4. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs:

2.4.1. Um Personen gegen Entgelt zu befördern, um Ladung gegen Entgelt zu transportieren, abseits befestigter Straßen oder auf für das Fahrzeug ungeeigneten Straßen, zur Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen. Zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

2.4.2. Sofern der Fahrer unter Alkohol-, Drogen-, Medikamenteneinfluss oder dem Einfluss einer sonstigen legalen oder illegalen Substanz steht, welche das Bewusstsein oder die Reaktionsfähigkeit dieser Person beeinträchtigt.

2.5. Der Mieter muss auf das Fahrzeug aufpassen, sicherstellen, dass es bei Nichtbenutzung abgeschlossen und gesichert ist und an einem sicheren Ort abgestellt wird, und jegliche mitgelieferten Sicherheitsvorrichtungen einsetzen und benutzen werden. Der Mieter muss herausnehmbare Radiogeräte und/oder Radio-Bedienelemente herausnehmen und an einem sicheren Ort aufbewahren, wenn das Fahrzeug nicht besetzt ist.

2.6. Der Mieter muss Sicherheitsgurte, Kindersitze und sonstige Kindersicherungen wie vom Fahrzeughersteller vorgesehen benutzen.

2.7. Der Mieter muss den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt prüfen, den richtigen Kraftstoff benutzen, den Ölstand sowie sonstige Flüssigkeitsstände alle 1000 km kontrollieren und erforderlichenfalls auf eigene Kosten nach den entsprechenden Vorgaben des Fahrzeugherstellers nachzufüllen.

2.8. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde.

2.8.1. Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) auf eigene Kosten entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern. Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage.

2.8.2. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.

2.9. Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge, das Rauchen ist im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur gestattet wenn dies im Mietvertrag vermerkt wurde. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenen Mieteinnahmen durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.

2.10. Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 2.1 bis 2.10 vereinbarten Nutzungsbedingungen, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor. In diesem Fall, haftet der Mieter gegenüber Aktivcamper für jegliche Verbindlichkeiten, Kosten, Schäden und ausfallende Mieteinnahmen, die Aktivcamper infolge der Vertragsverletzung entstehen. Zudem kann der Mieter ggf. den gewählten Haftungsbegrenzungs- oder Versicherungsschutz verlieren. Wir behalten uns das Recht vor, das Fahrzeug jederzeit und auf die Kosten des Mieters zurückzunehmen, wenn der Mieter diesen Mietvertrag verletzt.

3. Abholung, Lieferung und Rückgabe

3.1. Ein Vertreter von Aktivcamper wird dem Mieter das Fahrzeug sowie sämtliche erforderlichen Dokumente, Komponenten und Zubehör in gutem Gesamt- und Betriebszustand zur Verfügung stellen. Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung durch einen Vertreter von Aktivcamper teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Vom Mieter zu vertretende Verzögerungen bei der Übergabe gehen zu dessen Lasten.

3.2. Der Mieter verpflichtet sich, uns das Fahrzeug in demselben Zustand wie bei Anmietung, vorbehaltlich vertragsgemäßer Abnutzung, mit denselben Dokumenten, Teilen und demselben Zubehör und am in diesem Mietvertrag angegebenen Ort und zu der in diesem Mietvertrag angegebenen Zeit zurückzugeben. Hält sich der Mieter nicht an den im Mietvertrag vereinbarten oder nachträglich einvernehmlich schriftlich vereinbarten Rückgabetermin werden pro angefangene überzogene Stunde 30€ berechnet und jegliche durch die verspätete Rückgabe verursachten Verbindlichkeiten, Kosten und ausfallende Mieteinnahmen dem Mieter berechnet.

3.3. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Fahrzeugrückgabe, welche nicht durch den Vermieter bedingt sind, erfolgen nicht.

3.4. Der Mieter und ein Vertreter von Aktivcamper werden den Zustand des Fahrzeuges zu Beginn des Mietverhältnisses und bei Rückgabe des Fahrzeugs überprüfen, dokumentieren und im Übergabeprotokoll durch Unterschrift bestätigen. Das Fahrzeugübergabeprotokoll ist Vertragsbestandteil.

3.5. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass wir berechtigt sind, ihm zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen, wenn unsere Standardreinigung bei Rückgabe des Fahrzeugs nicht ausreicht, um den Zustand des Fahrzeugs vor Anmietung unter Berücksichtigung der vertragsgemäßen Abnutzung wiederherzustellen.

3.6. Sollten der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgeben wird dem Mieter der fehlende Kraftstoff sowie eine Betankungsgebühr in Höhe von 25€ brutto berechnet.

3.7. Aktivcamper bleibt jederzeit vorbehalten, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund (z.B. gegen Sie eingeleitetes Insolvenzverfahren) fristlos zu kündigen und das Fahrzeug selbst oder durch Dritte auf Ihre Kosten wieder in Besitz zu nehmen. Dies gilt ebenso, wenn die Mietbedingungen, auch in Teilen, nicht eingehalten werden.

4. Haftung bei Verlust, Beschädigung oder technische Defekte

4.1. Der Mieter haftet gegenüber Aktivcamper für sämtliche Schäden und Kosten, die Aktivcamper im Falle eines Verlustes, einer Beschädigung oder eines Diebstahls des Fahrzeuges, seiner Teile oder seines Zubehörs während des Mietverhältnisses entstehen. Die Haftung kann die Kosten für Reparaturen, Wertverluste des Fahrzeuges, entgangene Mieteinkünfte, Abschlepp- oder Lagerungskosten sowie eine Bearbeitungsgebühr umfassen, sofern der Schaden nicht in unserem Verantwortungsbereich liegt oder nicht durch einen Dritten oder dessen Versicherer festgestellt wurde, dass er im Verantwortungsbereich des Dritten liegt. Im Schadenfall wird Aktivcamper versuchen, das Fahrzeug so schnell wie möglich zu reparieren. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter nicht für Kosten oder Schäden, wenn der Verlust oder der Schaden unmittelbar auf das Verschulden des Vermieters zurückzuführen. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

4.2. Aktivcamper haftet gegenüber dem Mieter oder einem berechtigten Fahrer oder Insassen nicht für Verlust oder Beschädigung des im Fahrzeug zurückgelassenen Eigentums, weder während noch nach der Mietdauer. Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für dieses Eigentum

4.3. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig innerhalb von 4 Tagen zu beheben.

4.4. Für die Dauer der durch einen nicht unfallbedingten technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

4.5. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 4.3 so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

4.6. Abschnitte 4.3 bis 4.5 gelten nicht, sofern der Mieter wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt oder Schaden auf einen Bedienungsfehler des Mieters, einem berechtigten Fahrer oder Insassen zurückzuführen ist.

4.7. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

5. Verkehrsunfälle, Reparaturen, Diebstahl und Vandalismus

5.1. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.

5.2. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

5.3. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 2 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind. Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.

5.4. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter – sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 5.2 oder 5.3 vorzuwerfen ist – für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs (oder bei Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen, für andere Schäden haftet der Mieter wie in Abschnitt 4.1 beschrieben. Keine Haftung des Mieters besteht auch insoweit als der Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren Versicherungen oder der für das Fahrzeug bestehenden Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) erhält. In Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann vom Mieter zu begleichen.

5.5. Im Falle eines Unfalls darf der Mieter keinesfalls eine Haftung anerkennen, eine Partei von der Haftung befreien, einen Anspruch befriedigen oder einen Haftungsausschluss akzeptieren.

5.6. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

5.7. Reparaturen, die während der Mietzeit notwendig werden, z.B. um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Preis von €100,00 nach Information des Vermieters, größere Reparaturen ausdrücklich nur durch vorherige Einwilligung eines Vertreters von Aktivcamper in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt Aktivcamper gegen Vorlage der entsprechenden Belege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet. Ohne Rechnungsbelegt erfolgt keine Kostenerstattung. Für Reifenreparaturen oder Ersatzreifen übernimmt der Vermieter keine Kosten. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet. Zur Abhilfe / Reparatur hat der Mieter Aktivcamper unverzüglich festgestellte Mängel anzuzeigen und Aktivcamper eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Schadenersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche Aktivcamper nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz verzichten die Parteien gegenseitig.

5.8. Der Mieter verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit Aktivcamper und unseren Versicherern bei der Untersuchung oder bei sich ergebenden Rechtsstreiten auf Grund eines Verlustes oder einer Beschädigung des Fahrzeugs.

5.9. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 60,00 € als angemessene Ersatzleistung vereinbart.

6. Haftpflichtversicherung und Vollkaskoschutz

6.1. Im Mietpreis enthalten ist ein Vollkaskoschutz, Teilkaskoschutz, Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten. Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfüllt sämtliche gesetzlichen Anforderungen und schützt Aktivcamper, den Mieter und jeden berechtigten Fahrer vor Rechtsansprüchen anderer Personen auf Grund von durch die Nutzung des Fahrzeugs verursachtem Tod oder Personenschaden oder Beschädigung des Eigentums anderer Personen.

6.2. Für den Fall, dass durch die Nutzung des Fahrzeugs auf eine Weise, die eine Verletzung der Bedingungen dieses Mietvertrages durch den Mieter oder einen berechtigten Fahrer darstellt, ein Dritter zu Tode kommt, einen Personenschaden erleidet oder Eigentum beschädigt wird, verpflichtet sich der Mieter gegenüber Aktivcamper zum Ersatz, wenn Aktivcamper verpflichtet ist die Versicherer für jegliche Zahlungen an einen Dritten im Namen des Mieters und/oder einen Dritten zu entschädigen.

6.3. Für Beschädigungen, die während der Mietzeit bei vertragsmäßiger Nutzung entstehen, haftet der Mieter nur bis zur im Mietvertrag genannten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Die Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden

7. Haftungsbeschränkungen

7.1. Vorbehaltlich Absatz 7.2 haften wir Ihnen oder einem Dritten gegenüber nicht für Verluste oder Schäden aus dem Mietverhältnis, die auf andere Weise als infolge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits oder einer anderen Verletzung dieses Mietvertrages durch uns entstehen. Wir haften nicht für mittelbare oder unvorhersehbare Verluste oder Schäden, einschließlich entgangenem Gewinn. Das heißt im Falle einer Nichtleistung sind Schadensersatzansprüche gegenüber Aktivcamper, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

7.2. Hierdurch soll unsere Haftung für Tod oder Personenschaden infolge unserer Handlungen oder Unterlassungen oder eine andere Haftung, die gesetzlich nicht ausgeschlossen werden kann, nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

7.3. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.

7.4. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, wie in Abschnitt 7.2 aufgeführt und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.

8. Maut, Strafgebühren für Falschparken und Verkehrsverstöße

8.1. Der Mieter trägt die volle Verantwortung und haftet unbeschränkt für sämtliche Mautgebühren und Strafgebühren oder sonstigen Konsequenzen des Verstoßes gegen die Verkehrsvorschriften (einschließlich Staugebühren), Parkvorschriften oder -verbote oder sonstige Gesetze oder Vorschriften während des Mietverhältnisses. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben.

8.2. Für den Fall, dass Aktivcamper diese Mautgebühren, Strafgebühren, Gebühren oder damit verbundene Kosten zahlen und/oder bearbeiten muss, erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass Aktivcamper Ihm den von uns zu zahlenden Betrag zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellen darf.

8.3. Auf Wunsch stellt Aktivcamper nach Möglichkeit eine Kopie der ggf. bei uns eingehenden Benachrichtigung über den Verkehrsverstoß zur Verfügung.

9. Ersatzfahrzeug

9.1. Steht aus der gebuchten Fahrzeuggruppe kein Fahrzeug zur Verfügung oder kann das individuell gebuchte Fahrzeug vom Vermieter wegen technischem Defekt oder bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs durch den vorherigen Mieter nicht bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.

9.2. Aktivcamper behält sich vor, jederzeit einen Fahrzeugtausch vorzunehmen, sofern dies z.B. auf Grund der Kilometerleistung des Mietfahrzeugs oder aus anderem Grund notwendig erscheint.

10. Personenbezogene Daten

10.1. Durch Abschluss dieses Mietvertrages erklären Sie sich mit der elektronischen Speicherung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Angaben durch uns in Verbindung mit diesem Mietvertrag für die Zwecke unserer berechtigten Interessen einverstanden, einschließlich statistische Auswertung, Bonitätskontrolle und Schutz unseres Vermögens. Wenn Sie diesen Mietvertrag verletzen, können Ihre personenbezogenen Daten dementsprechend Dritten offen gelegt oder weitergeleitet werden, soweit dies erforderlich ist, um Ansprüche zu verfolgen oder uns entstehende Vermögensschäden zu verhindern.

10.2. Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist formlos zu richten an: Fabian Dreher Paradiesweg 14 73733 Esslingen oder per E-Mail an: info@aktivcamper.de.

11. Geltendes Recht

11.1. Unser Ziel ist es, Streitigkeiten stets gütlich beizulegen. Sollte dies nicht möglich sein, gilt deutsches Recht als vereinbart und Sie unterwerfen sich der nicht ausschließlichen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, wobei jedoch für gewerbliche Mieter oder Mieter mit Wohnsitz im Ausland oder unbekanntem Wohnsitz die ausschließliche Zuständigkeit beim Gericht in Esslingen am Neckar liegt

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages gemäß geltendem Recht (vollständig oder teilweise) ungültig, rechtswidrig oder undurchsetzbar werden, so gilt diese Bestimmung bzw. dieser Teil einer Bestimmung insoweit nicht als Teil dieses Mietvertrages; die übrigen Bestimmungen dieses Mietvertrages bleiben jedoch vollständig in Kraft.

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